Satzung und Beitragsordnung der Freunde und Förderer des Tierparks Finsterwalde e.V.

Satzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Freunde und Förderer des Tierparks Finsterwalde e.V.“ (Förderverein Tierpark Finsterwalde)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Finsterwalde.
  3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierparks Finsterwalde, des Tierschutzes, der Erhaltung von Artenvielfalt, des Umwelt- und Naturschutzes. Der Vereinszweck soll vor allem durch ideelle und materielle Unterstützung des Tierparks Finsterwalde, insbesondere die Unterhaltung und Pflege seiner Anlagen und Einrichtungen und deren Ausbau, erreicht werden.Der Verein wird zu diesem Zwecke insbesondere
    • in der Öffentlichkeit für den Erhalt und den weiteren Ausbau des Tierparks Finsterwalde werben;
    • für die Beschaffung von Mitteln für den Erhalt und Ausbau des Tierparks Finsterwalde eintreten;
    • in engem Zusammenwirken mit der Leitung des Tierparks Finsterwalde den Gedanken des Umwelt,- Tier- und Naturschutzes propagieren;
    • die nationale und internationale Zooförderung unterstützen;
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, bei Bedarf nach Konsultation und Abstimmung mit der Leitung des Tierparks.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erweb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins oder eine Persönlichkeit zum Ehrenpräsidenten ernennen.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder und andere Personen, die die Vereinsarbeit aktiv unterstützen, mit einer Ehrenuhrkunde auszeichnen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus dem Verein sowie durch Ausschluss bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein Grund zum Ausschluss liegt vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Insbesondere liegt ein Grund zum Ausschluss vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Ein Ausschluss ist erst zulässig, wenn dem Mitglied diese Maßnahme schriftlich angedroht ist und darf erst 2 Monate nach Absendung dieses Anordnungsschreibens erfolgen. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich, eingeschrieben mit Rückschein bekannt gemacht werden.
  5. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand hat die Sache dann der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus kann zur Finanzierung besonderer Vorhaben im Sinne des Satzungszweckes, die durch vorhandene Finanzmittel und Spenden nicht verwirklicht werden können, der Vorstand zu zusätzlichen Spenden aufrufen.
  2. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Die Mitglieder erhalten dafür eine Spendenbescheinigung. Von neuen Mitgliedern ist - unabhängig vom Aufnahmedatum – der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag in der jeweils beschlossenen Höhe ohne Aufforderung termingerecht zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins kostenfrei teilzunehmen, soweit nicht im Einzelfall (z.B. bei Ausflügen und sonstigen kostenverursachenden Veranstaltungen) eine Kostenbeteiligung vom Vorstand beschlossen wird.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, Vergünstigungen bei Veranstaltungen des Tierparks Finsterwalde in Anspruch zu nehmen, soweit dies mit der Tierparkleitung vereinbart wurde.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat, mit der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und der Titel der zur Abstimmung vorgesehenen Beschlussvorlagen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung fordert.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch mit 2/3 Mehrheit bei Satzungsänderungen und mit einer ¾ Mehrheit bei Auflösung des Vereins.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme
  6. Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission werden im offenen Einzelwahlverfahren gewählt, die Wahlkommission in offener Blockwahl.
  7.  Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende des Vereins, ersatzweise ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.
  8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    3. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionskommission;
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
    5.  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    7. Wahl der Wahlkommission.
  9. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB besteht aus maximal fünf Personen. Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird jeweils durch seinen Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für dessen Vertretung nach außen zuständig;
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    4. Erstellung des Jahresberichts sowie die Buchführung;
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen, es sei den, dass sämtliche Vorstandsmitglieder auf eine Einberufungsfrist verzichten.
  5. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über jede Vorstandssitzung und jeden gefassten Beschluss ist ein Ergebnisprotokoll vom Schriftführer anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt Einsicht in die Protokolle zu nehmen.
  7. Zeichnungsberechtigt für alle Geschäftsbelege sind der Vorsitzende und der Schatzmeister einzeln.
  8. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Finanzbericht zu erstatten.
  9. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren, von der Wahl an gerechnet, bestellt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der gewählte Vorstand bestimmt die Verteilung der Ämter und Aufgaben selbst. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur folgenden Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen. Auf dieser ist eine Nachwahl vorzunehmen.

 

§ 10 Die Revisionskommission

  1. (1) Aufgabe der Revisionskommission ist es, die Arbeit des Vorstandes und insbesondere die Verwaltung und Verwendung der Finanzen zu kontrollieren und auf Basis der Kontrollergebnisse Empfehlungen an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu geben. Die Revisionskommission erteilt gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung und schlägt die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vor.
  2. Die Revisionskommission wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, von der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleibt jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl einer neuen Revisionskommission geschäftsführend im Amt.
  3. Die Revisionskommission besteht aus höchstens drei Mitgliedern, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 11 Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Tierpark Finsterwalde, der es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke gemäß § 2 (1) zu verwenden hat.

 

§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Finsterwalde.

 

§ 14 Schlußbestimmumgen

  1. Satzungsänderungen die aufgrund von Auflagen des Vereinsregisters erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Diese Änderungen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  2. Vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ..…… beschlossen.

Beitragsordnung

 

Die Mitgliederversammlung vom ……. 2013 der Freunde und Förderer des Tierpark Finsterwalde e.V. gibt sich folgende Beitragsordnung.

 

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt mindestens
    1. 30 Euro für Einzelmitglieder;
    2. 20 Euro für jeden weiteren Familienangehörigen;
    3. 10 Euro für Jugendliche bis 18 Jahren.
    4. Damit erhält das Mitglied das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt:
    1. für Gewerbetreibende und Kleinbetriebe 100 Euro;
    2. für Banken, Großbetriebe, Gesellschaften u.ä. 250 Euro.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
  4. Mitglieder, die im Verlauf eines Geschäftsjahres dem Verein beitreten, haben den vollen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ausscheidet oder vom Vorstand ausgeschlossen wird.
  5. Mitglieder des Vereins, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung nach Fälligkeit im Rückstand sind, haben neben dem Mitgliedsbeitrag alle zusätzlichen Kosten wie u. a. Mahngebühren zu tragen.
  6. Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge und Spenden werden ausgestellt.

 

§ 2 Zahlungsweise

Mitgliedsbeiträge und Spenden sind auf das vom Vorstand bekannt gegebene Bankkonto einzuzahlen. Für Mitgliedsbeiträge kann eine Bankeinzugsermächtigung ausgefüllt werden.